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Pflegegeld

 

Jede Person, die durch den Medizinischen Dienst Bayern einen Pflegegrad erhält, bekommt Leistungen seiner Pflegekasse. Bei diesen Leistungen unterscheidet man in drei Kategorien:

  • Geldleistungen
  • Sachleistungen
  • Kombileistungen

Grundsätzlich zahlt die Pflegeversicherung diese Leistungen unabhängig vom Einkommen oder Vermögen der Versicherten. Übersteigen die Kosten der pflegerischen Hilfe die Leistungen der Pflegekasse muss der Pflegebedürftige den übersteigenden Betrag selbst bezahlen. Ist das nicht möglich, übernimmt unter Umständen das Sozialamt die Kosten. Das Sozialamt prüft immer das Einkommen und das Vermögen der Hilfebedürftigen und auch der Unterhaltspflichtigen (in der Regel nur Kinder bzw. Eltern).

Geldleistungen

Das Pflegegeld soll dazu dienen, die nötige Hilfe privat und unbürokratisch zu beschaffen. Es wird direkt an die Versicherten ausbezahlt. Über die Verwendung des Pflegegeldes können die Versicherten frei bestimmen. Die Pflegekasse überprüft dies nicht.

Wenn der Anspruch auf Sachleistungen nur unvollständig genutzt wird, kann der "Überschuss" anteilig als Geldleistung ausbezahlt werden (Kombinationsleistung).

Wer nur Pflegegeld in Anspruch nimmt wird verpflichtet sich halbjährlich (ab Pflegegrad 4 vierteljährlich) von Pflegeprofis beraten zu lassen (Pflegeeinsätz nach SGB XI §37.3).

Sachleistungen

Mit den Sachleistungen werden nicht etwa "Sachen" finanziert, es handelt sich vielmehr um Dienstleistungen professioneller Einrichtungen. Dies ist erheblich teurer als private Hilfen, deswegen liegt das Budget für Sachleistungen erheblich über dem für Geldleistungen. Die Pflegekasse bezahlt die Leistung direkt an den Pflegedienst bzw. die Pflegeeinrichtung.

Kombileistungen

Wenn der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch nimmt, das Budget aber nicht ausschöpft, wird die Geldleistung anteilig an den Pflegebedürftigen ausbezahlt.

 

Weitere Informationen und die genauen Leistungssätze können Sie unter diesem Link abrufen.